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Satzung des Vereins

"Freizeitgelände Sternenberg e.V."

Wuppertal


§ 1    Name und Sitz

         Der Verein trägt den Namen "Freizeitgelände Sternenberg e.V.".

           Der Sitz des Vereins ist am Sternenberg in Wuppertal.


§ 2    Geschäftsjahr

         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3    Zweck des Vereins

         Der Verein dient dem Ausbau und der Erhaltung des Kinderspielplatzgeländes.

           Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne      

          des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und dient der

          Förderung der Jugendhilfe. Das Gelände ist für Jedermann zugänglich und

          öffentlich.


§ 4    Selbstlose Tätigkeit

         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-

           wirtschaftliche Zwecke.


§ 5    Mittelverwendung

            Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

            werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 6    Vebot von Begünstigungen

            Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

            sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7    Erwerb der Mitgliedschaft

           Natürliche Personen oder juristische Personen können Vereinsmitglieder

           werden.


           Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag

           entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung

           bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitglieder-

           versammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


           Mit dem Aufnahmeantrag entscheiden sich Mitglieder, die das 18. Lebensjahr

           vollendet haben, ob sie nur als förderndes Mitglied, oder ob sie sich darüber

           hinaus mit zusätzlicher Arbeitsleistung einbringen wollen. Diese Entscheidung

           kann zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres geändert werden.


§ 8    Beendigung der Mitgliedschaft

           Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auschluss, Tod oder Auflösung der

           juristischen Person.


            Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertre-

            tungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung

            muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres

            gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


           Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe

           sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung

           satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem

          Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss

          steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen

          eines Monats an den Vorstand z richten ist. Die Mitgliederversammlung

          entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die

          Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte

          vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende

          Wirkung bis zur  Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§ 9    Mitgliedsbeiträge

           Von den Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Beitrag

           von € 12,00 im Jahr erhoben. Der Beitrag ist zu Beginn des Jahres in einer

           Summe zu begleichen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können

           beitragsfrei Mitglied werden.

           Die Beitragspflicht beginnt am 01.01.2011.

           Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres eintreten, zahlen den Beitrag

           anteilig der verbleibenden Monate.


§ 10  Organe des Vereins

            Organe des Vereins sind:

                    - die Mitgliederversammlung

                    - der Vorstand


§ 11    Mitgliederversammlung

            Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben

             gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des

             Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der

             Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, 

            Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die

            Auflösung des Vereins, Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von

            Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus

            der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


            Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche

            Mitgliederversammlung statt. Diese wird vom Vorstand unter Einhaltung

            einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung

            einberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der

            Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.


            Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-

            versammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies

            schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt. Diese wird vom Vorstand

            unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe

            der Tagesordnung einberufen.


            Die Frist beginnt in beiden Fällen mit dem auf die Absendung des

            Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den

           Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene

           Anschrift gerichtet war.


            Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine

            Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist

            zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.


            Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und

            über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der

            Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der

            nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.


            Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl de erschienenen

            Mitglieder beschlussfähig.


            Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.


            Bei Abstimmungen eintscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen

            Stimmen.


            Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer

            Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


            Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.


            Nur zahlende Mitglieder sind Abstimmungsberechtigt.


            Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

            anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu

            unterzeichnen sind.


§ 12   Vorstand

          Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2.

            Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in sowie dem/der Schriftführer/in.

            Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei

            Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.


            Zusätzlich werden zwei Beisitzer gewählt. Diese sind bei Vorstandssitzungen

            beratend tätig und besitzen im Vorstand kein Stimmrecht.


            Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme der/des 1. Vor-

            sitzenden.


            Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier

            Jahren gewählt. Dabei wird jeweils im Versatz von zwei Jahren die Position

            des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers zum Einen, sowie die Position

            des 2. Vorsitzenden und des Kassierers zum Anderen gewählt. Die beiden

            Beisitzer werden ebenfalls auf die Dauer von vier Jahren gewählt.


            Der Rhytmus der Wahlperioden beginnt mit der Mitgliederversammlung im

            Jahr 2011. Hierbei werden abweichend zum vorgenannten Absatz der/die

            2.Vorsitzende und der/die Kassenführer/in einmalig für die Dauer von zwei

            Jahren gewählt.


           Nur zahlende Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.


           Wiederwahl ist zulässig.


           Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


           Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als

           Vorstand / Beisitzer.


§ 13  Kassenprüfung

            Die Mitgliedeversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei

            Kassenprüfer/innen.

       

            Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.


            Wiederwahl ist zulässig.


§ 14  Auflösung des Vereins

          Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbe-

            günstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Wuppertal

            zur Erhaltung und Erweiterung des Freizeitgelände Sternenberg zu.


Die Satzung tritt am 28.10.2010 in Kraft.




Anlage zur Satzung des Vereins

"Freizeitgelände Sternenberg e.V."

Wuppertal


  • Auf dem gesamten Spielplatzgelände und in allen Hütten besteht absolutes Rauch- und Alkoholverbot.
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die Mitglied im Verein sind, können nach Voranmeldung die Mittelhütte für Geburtstagsfeiern nutzen. Hierfür wird, gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.03.2015, eine Kaution in Höhe von 50€ erhoben. Diese Kaution wird erstattet, wenn die Hütte in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird.
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die Mitglied im Verein sind, sind von eventuellen Zuzahlungen im Rahmen des Ferienprogramms befreit.

       


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