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Satzung des Vereins
"Freizeitgelände Sternenberg e.V."
Wuppertal
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Freizeitgelände Sternenberg e.V.".
Der Sitz des Vereins ist am Sternenberg in Wuppertal.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein dient dem Ausbau und der Erhaltung des Kinderspielplatzgeländes.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und dient der
Förderung der Jugendhilfe. Das Gelände ist für Jedermann zugänglich und
öffentlich.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Vebot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Natürliche Personen oder juristische Personen können Vereinsmitglieder
werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung
bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitglieder-
versammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Mit dem Aufnahmeantrag entscheiden sich Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, ob sie nur als förderndes Mitglied, oder ob sie sich darüber
hinaus mit zusätzlicher Arbeitsleistung einbringen wollen. Diese Entscheidung
kann zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres geändert werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auschluss, Tod oder Auflösung der
juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertre-
tungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung
muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe
sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem
Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss
steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen
eines Monats an den Vorstand z richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die
Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte
vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende
Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Beitrag
von € 12,00 im Jahr erhoben. Der Beitrag ist zu Beginn des Jahres in einer
Summe zu begleichen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können
beitragsfrei Mitglied werden.
Die Beitragspflicht beginnt am 01.01.2011.
Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres eintreten, zahlen den Beitrag
anteilig der verbleibenden Monate.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des
Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der
Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins, Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus
der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Diese wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-
versammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt. Diese wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt in beiden Fällen mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den
Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene
Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine
Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist
zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl de erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Abstimmungen eintscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Nur zahlende Mitglieder sind Abstimmungsberechtigt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen sind.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2.
Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in sowie dem/der Schriftführer/in.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei
Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Zusätzlich werden zwei Beisitzer gewählt. Diese sind bei Vorstandssitzungen
beratend tätig und besitzen im Vorstand kein Stimmrecht.
Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme der/des 1. Vor-
sitzenden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier
Jahren gewählt. Dabei wird jeweils im Versatz von zwei Jahren die Position
des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers zum Einen, sowie die Position
des 2. Vorsitzenden und des Kassierers zum Anderen gewählt. Die beiden
Beisitzer werden ebenfalls auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der Rhytmus der Wahlperioden beginnt mit der Mitgliederversammlung im
Jahr 2011. Hierbei werden abweichend zum vorgenannten Absatz der/die
2.Vorsitzende und der/die Kassenführer/in einmalig für die Dauer von zwei
Jahren gewählt.
Nur zahlende Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstand / Beisitzer.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliedeversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei
Kassenprüfer/innen.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbe-
günstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Wuppertal
zur Erhaltung und Erweiterung des Freizeitgelände Sternenberg zu.
Die Satzung tritt am 28.10.2010 in Kraft.
Anlage zur Satzung des Vereins
"Freizeitgelände Sternenberg e.V."
Wuppertal
- Auf dem gesamten Spielplatzgelände und in allen Hütten besteht absolutes Rauch- und Alkoholverbot.
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die Mitglied im Verein sind, können nach Voranmeldung die Mittelhütte für Geburtstagsfeiern nutzen. Hierfür wird, gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.03.2015, eine Kaution in Höhe von 50€ erhoben. Diese Kaution wird erstattet, wenn die Hütte in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird.
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die Mitglied im Verein sind, sind von eventuellen Zuzahlungen im Rahmen des Ferienprogramms befreit.
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